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Allgemeine Servicebedingungen

MEIKO Maschinenbau GmbH & Co KG

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Servicebedingungen (SB) sind maßgebend für alle Verträge, die die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten zum Gegenstand haben. Die SB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine in- oder ausländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die SB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere SB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Reparatur vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Reparatur- und Wartungsarbeiten durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung), durch Durchführung der Reparatur- und Wartungsarbeiten erklärt werden.

§ 3 Inhalt des Vertrages

(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser SB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und haben nur Geltung, wenn sie bei Abschluss des schriftlichen Vertrages schriftlich bestätigt werden.

(2) Unsere Angaben zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 4 Pflichten des Kunden bei Reparatur- und Wartungsverträgen

Die Stätte der Reparatur- oder Wartungsleistung muss zum vereinbarten Termin frei zugänglich sein. Sich aus etwaigen Behinderungen ergebende Kosten trägt der Kunde. Für die Zeit der Durchführung der Reparatur- oder Wartungsarbeiten steht der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter als Ansprechpartner zur Verfügung. Der Kunde hat sämtliche zum Schutz von Personen und Sachen an der Stätte notwendigen Maßnahmen zu treffen und unsere Kundendienstmonteure über sämtliche bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für deren Einsatz von Bedeutung sind. Für die Überwachung und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist der Kunde verantwortlich. Sofern für die Durchführung von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Genehmigungen Dritter erforderlich sind, sind diese vom Kunden vor Beginn der uns übertragenen Leistungen einzuholen.

§ 5 Preise für Reparaturen und Wartungsarbeiten; Zahlung

(1)a) Die Preise für Reparaturen setzen sich wie folgt zusammen:

 .              Grundpauschale nach Entfernung (km, Zone)

 .              Stundenverrechnungssatz

 .              Ersatzteilkosten

 .              Zuschläge für Arbeitsleistungen außerhalb der normalen Arbeitszeiten

 .              Zusatzaufwendungen auf Wunsch des Kunden

Die Höhe ergibt sich aus dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten Auftrag.

b) Die Preise für Wartungsarbeiten gelten gemäß Vereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich in der betreffenden ausgeschlossen, gelten ergänzend die unter a) vorgenannt abrufbaren Kostensätze.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro. Es gelten die Preise aus unserer bei Vertragsschluss gültigen Preislisten, insbesondere unsere Ersatzteilpreisliste. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

(3) Grundsätzlich sind alle Preise netto und ohne Abzug, z.B. von Skonto, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind alle Zahlungen innerhalb von10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Spätestens mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.

(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern. Leistet der Kunde die Vorauszahlung oder erbringt er die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns bestimmten, angemessenen Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 8 Abs. 4 unberührt. 

 

§ 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versicherungskosten

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 77652 Offenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Lieferung der Waren erfolgt EXW gemäß INCOTERMS 2010, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits in dem Zeitpunkt über, in dem MEIKO dem Kunden schriftlich die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, spätestens aber mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Dasselbe gilt für Teillieferungen.

(3) MEIKO wird die Sendung auf Kosten des Kunden gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern, wofür 0,5 % des Rechnungsbetrages berechnet wird.

 

 

§ 7 Zeitraum zur Erbringung der  Reparatur- und Wartungsarbeiten

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Nichterteilung oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere von Ausfuhrgenehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.

(3) Sofern wir verbindliche Termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlichen, neuen  Termin mitteilen.  Ist die Leistung unsererseits auch nicht zum Termin möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktrittsrechte des Kunden gem. § 8 dieser SB.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Woche / Monat, beginnend ein Monat nach der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 8 Haftung für Mängel

(1) Für Reparatur- und Wartungsverträge gilt der gesetzliche Mangelbegriff. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(2) Nach Reparatur- und Wartungsarbeiten auftretende Mängel sind uns unverzüglich mit einer detaillierten Beschreibung des behaupteten Mangels schriftlich mitzuteilen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

(3) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Soweit ein von uns zu vertretender und rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, sind wir zur Befriedigung des Nacherfüllungsanspruches des Kunden nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Insbesondere haben wir Mängel nicht zu vertreten, die durch Nachlässigkeit, unkundige Behandlung seitens des Kunden, übermäßige Beanspruchung oder durch die Nichtbeachtung der von uns vorgeschriebenen Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten entstehen. Wir haften ferner nicht, wenn das Gerät vor Ausführung der uns übertragenen Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen von uns nicht autorisierten Betrieb oder von dem Kunden selbst instand gesetzt oder gewartet wurde oder wenn in dem Gerät von uns nicht freigegebene Ersatzteile eingebaut wurden. Soweit schließlich in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde, haften wir nicht für Mängel unserer Leistung, die über die Behelfsmäßigkeit hinaus auftreten.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Forderung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Forderung zurückzubehalten.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen SB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,  b)für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);  in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.  Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. (2) gelten außerdem nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.  Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Verjährung

Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr nach Gefahrübergang bzw. Abnahme, sofern kein Fall des § 634 a Absatz I Nr. 2 BGB gegeben ist. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von MEIKO bis alle Forderungen erfüllt sind, die MEIKO gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere mit der Zahlung in Verzug ist –, hat MEIKO das Recht, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zur Leistung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern MEIKO die Vorbehaltsware zurücknimmt oder pfändet, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Von MEIKO zurückgenommene Vorbehaltsware darf MEIKO verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit den Beträgen verrechnet, die der Kunde MEIKO schuldet, nachdem MEIKO einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

(2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt MEIKO sicherungshalber in vollem Umfang ab. MEIKO nimmt diese Abtretung an.

Der Kunde darf diese abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für MEIKO einziehen, solange MEIKO diese Ermächtigung nicht widerruft. MEIKOs Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird MEIKO die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere in Verzug ist –, kann MEIKO vom Kunden verlangen, dass er die abgetretene Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und MEIKO alle Unterlagen aushändigt und Angaben macht, die MEIKO zur Geltendmachung benötigt.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für MEIKO vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die MEIKO nicht gehören, so erwirbt MEIKO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. USt) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen MEIKO nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt MEIKO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. MEIKO nimmt diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für MEIKO verwahren.

(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von MEIKO hinweisen und unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit MEIKO seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die MEIKO in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

(6) Wenn der Kunde dies verlangt, ist MEIKO verpflichtet, die MEIKO zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von MEIKO gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. MEIKO darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Für diese SB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Offenburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Hinweis zum Datenschutz: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

Stand September 2019