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Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB)

der MEIKO Maschinenbau GmbH & Co. KG, 77652 Offenburg

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) der MEIKO Maschinenbau GmbH & Co. KG (nachfolgend: MEIKO) gelten für alle Verträge, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte mit unseren Kunden (nachfolgend: Besteller). Die VLB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die VLB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte.

(3) Diese VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn MEIKO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MEIKO in Kenntnis der Bedingungen des BESTELLERS die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote von MEIKO sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den BESTELLER gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist MEIKO berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von drei (3) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den BESTELLER erklärt werden.

§ 3 Inhalt des Vertrages

(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MEIKO und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser VLB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von MEIKO vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurden.

(2) Angaben von MEIKO zum Vertragsgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen die handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MEIKO das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen darf der Besteller dritten Personen ohne Einverständnis von MEIKO nicht zugänglich machen.

§ 4 Stornierung; prozentuale Stornierungskosten

Sofern der BESTELLER den Auftrag storniert ist MEIKO berechtigt, vom Besteller eine Kostenpauschale zu verlangen, die den uns entstehenden Schaden ausgleichen soll. Die Kostenpauschale beträgt 15 % des Auftragswertes.Bei individuell nach Vorgabe des Bestellers gefertigten Produkten gilt ein erhöhter Kostenersatz von 30 % des Auftragswertes. Davon abweichend bleibt MEIKO im Einzelfall der Nachweis höherer Kosten vorbehalten. Dem BESTELLER bleibt der Nachweis gestattet, dass MEIKO kein oder geringere Kosten als die vorstehenden Pauschalen entstanden sind.

§ 5 Preise und Zahlung; Zahlungsverzug des Bestellers

(1) Preise gelten exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, Fracht und Montage, soweit MEIKO diese nicht nach dem Inhalt des Vertrages übernommen hat. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen erhöht sich der Preis um Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(2) Zahlungen sind an die MEIKO zu leisten. Dies gilt nicht, soweit in der schriftlichen Annahme des Auftrags (z.B. Auftragsbestätigung) etwas anders vereinbart ist.

(3) Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu leisten; nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der BESTELLER in Verzug.

(4) MEIKO ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des BESTELLERS wesentlich zu mindern geeignet sind. Leistet der Besteller die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von MEIKO bestimmten, angemessenen Frist, kann MEIKO vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(5) Dem BESTELLER stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 8 Abs. 4 unberührt.

§ 6 Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang; Versicherungskosten

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Offenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Lieferung der Waren erfolgt EXW gemäß INCOTERMS 2010, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der BESTELLER im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits in dem Zeitpunkt über, in dem MEIKO dem Besteller schriftlich die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, spätestens aber mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Dasselbe gilt für Teillieferungen.

(3) MEIKO wird die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern, wofür 0,5% des Rechnungsbetrages berechnet wird.

§ 7 Lieferfrist; Lieferverzug; Vertragsstrafe bei Verzug des Bestellers
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von MEIKO bei Annahme der Bestellung angegeben; sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch MEIKO, jedoch nicht vor Beibringung vom Besteller etwa zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk von MEIKO verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(2) Lieferverzug tritt erst ab Mahnung durch den Besteller ein. MEIKO haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, behördliche Maßnahmen oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die MEIKO nicht zu vertreten hat.

(3) Sofern MEIKO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhält, wird der Besteller unverzüglich informiert und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist MEIKO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird MEIKO unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn MEIKO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Ein kongruentes Deckungsgeschäft ist anzunehmen, wenn die Lieferpflichten des Zulieferers aus dem Einkaufsvertrag gegenüber MEIKO mindestens die gleiche Sicherheit für die Lieferung bieten, wie MEIKO sie selbst dem Besteller im Verkaufsvertrag gewährleistet. Unberührt bleiben die Rücktrittsrechte des Bestellers gem. § 8 dieser VLB.

(4) Kommt der BESTELLER in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich MEIKOs Lieferung aus anderen, vom BESTELLER zu vertretenden Gründen, so ist MEIKO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu verlangen. Hierfür berechnet MEIKO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem BESTELLER bleibt der Nachweis gestattet, dass MEIKO kein oder geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5) Die Einhaltung der Lieferfrist durch MEIKO setzt die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten voraus.

(6) MEIKO ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den BESTELLER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem BESTELLER hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 8 Haftung für Sachmängel

(1) Grundlage der Mängelhaftung seitens MEIKO ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

(2) Die Rechte des Bestellers aus Mängelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den BESTELLER oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und ein Mangel unverzüglich, schriftlich innerhalb von fünf Kalendertagen anzuzeigen. Versäumt der BESTELLER die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist MEIKO´s Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(3) Soweit ein von MEIKO zu vertretender und rechtzeitig gerügter Mangel der Ware vorliegt, ist MEIKO zur Befriedigung des Nacherfüllungsanspruches des BESTELLERS nach MEIKOs Wahl zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. MEIKO hat Mängel nicht zu vertreten, die seitens des Bestellers durch Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten entstehen. MEIKO übernimmt keine Haftung für die Eignung der bauseits vorhandenen Betriebsmittel, welche auf den Liefergegenstand Einfluss haben; dies auch dann nicht, wenn eine Besichtigung durch MEIKO vorausging.

(4) MEIKO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der BESTELLERden fälligen Kaufpreis bezahlt. Der BESTELLER ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt MEIKO, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des BESTELLERSals unberechtigt heraus, kann MEIKO die hieraus entstandenen Kosten vom BESTELLERersetzt verlangen.

(6) Ansprüche des BESTELLERS auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MEIKO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet MEIKO – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist MEIKOs Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 2 gelten außerdem nicht für Ansprüche des BESTELLERS nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der BESTELLER nur zurücktreten, wenn MEIKO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten MEIKOs Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr ab Lieferung, soweit nicht individuell anderes vereinbart wurde. Gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist und Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an Verbraucher(§ 479 BGB) bleiben unberührt.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BESTELLERS, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des BESTELLERS gem. § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Übertragbarkeit des Vertrags

Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag auf Dritte nur übertragen, wenn er hierzu zuvor unser Einverständnis eingeholt hat.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von MEIKO bis alle Forderungen erfüllt sind, die MEIKO gegen den BESTELLER jetzt oder zukünftig zustehen. Sofern sich der BESTELLER vertragswidrig verhält – insbesondere mit der Zahlung in Verzug ist –, hat MEIKO das Recht, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zur Leistung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der BESTELLER. Sofern MEIKO die Vorbehaltsware zurücknimmt oder pfändet, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Von MEIKO zurückgenommene Vorbehaltsware darf MEIKO verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit den Beträgen verrechnet, die der BESTELLER MEIKO schuldet, nachdem MEIKO einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

(2) Der BESTELLER muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern.

(3) Der BESTELLER darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungs-verzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des BESTELLERS gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des BESTELLERs bezüglich der Vorbehalts-ware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der BESTELLER bereits jetzt MEIKO sicherungshalber in vollem Umfang ab. MEIKO nimmt diese Abtretung an.

Der BESTELLER darf diese abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für MEIKO einziehen, solange MEIKO diese Ermächtigung nicht widerruft. MEIKOs Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird MEIKO die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der BESTELLER seinen

Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der BESTELLER jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere in Verzug ist –, kann MEIKO vom BESTELLER verlangen, dass er die abgetretene Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und MEIKO alle Unterlagen aushändigt und Angaben macht, die MEIKO zur Geltendmachung benötigt.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den BESTELLER wird immer für MEIKO vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die MEIKO nicht gehören, so erwirbt MEIKO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. USt) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen MEIKO nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt MEIKO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des BESTELLERs als Hauptsache anzusehen ist, sind der BESTELLER und wir uns bereits jetzt einig, dass der BESTELLER uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. MEIKO nimmt diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der BESTELLER für MEIKO verwahren.

(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der BESTELLER auf das Eigentum von MEIKO hinweisen und unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit MEIKO seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die MEIKO in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der BESTELLER.

(6) Wenn der BESTELLER dies verlangt, ist MEIKO verpflichtet, die MEIKO zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von MEIKO gegen den BESTELLER um mehr als 10 % übersteigt. MEIKO darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für diese VLB und alle Rechtsbeziehungen zwischen MEIKO und dem BESTELLER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Offenburg.


Hinweis zum Datenschutz: Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert; MEIKO behält sich vor die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

StandSeptember 2019